Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

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§ 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

Wird ein Beamter oder Versorgungsberechtigter oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, so geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.                            

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 95 Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn

1.1 Beamtinnen und Beamte haben bei einer Dienstunfähigkeit, die auf einem Umstand beruht, der Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten auslösen kann, ihrer Behörde die zur Verfolgung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen (vgl. z.B. Satz 2 der VV zu §81). Sie haben Umstände, die zu einem Übergang von Schadensersatzansprüchen auf das Land führen können, auch dann mitzuteilen, wenn keine Dienstunfähigkeit eingetreten ist.

1.2 Damit sichergestellt ist, dass die Behörden von einem Vorfall, der Schadensersatzansprüche des Landes auslösen kann, erfahren, haben sie für die Bearbeitung von Krankmeldungen stets Vordrucke zu verwenden. Diese sind so zu gestalten, dass sie

1. eindeutige Angaben darüber enthalten, ob die Dienstunfähigkeit unter Beteiligung eines Dritten verursacht worden ist,
2. eine Verfügung vorsehen, was zur Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche zu veranlassen ist.

Ohne Prüfung, ob Dritte beteiligt waren, darf keine Krankmeldung zu den Akten genommen werden. Sofern Beihilfestellen oder andere Dienststellen erfahren, dass eine Beamtin oder ein Beamter, eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter oder eine oder einer ihrer Angehörigen von einem Dritten körperlich verletzt oder getötet worden ist, haben sie unverzüglich die zuständige Stelle (in der Regel die Personalstelle) zu unterrichten, damit diese den eventuellen Übergang eines Schadensersatzanspruchs gemäß §95 prüfen kann. Auf §5 Abs.5 BhV und Nr.10 des Formblattes für Beihilfeanträge wird Bezug genommen.

1.3 Die zuständige Stelle untersucht und verfolgt etwaige Schadensersatzansprüche unverzüglich. Sie beachtet insbesondere die Verjährungsfristen, z.B. nach §14 STVG, §852 BGB; hierzu wird darauf hingewiesen, dass die Verjährung der auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche durch eine eigene Klage der oder des Verletzten gegen die Schädigerin oder den Schädiger nicht unterbrochen wird. Auf das Urteil des BGH vom 17.12.1985 (DÖD 1986 S.155 = NVWZ 1986 S.507), wonach die Schädigerin oder der Schädiger im Falle der Tötung einer Beamtin oder eines Beamten grundsätzlich verpflichtet ist, dem Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten für einen bestimmten Zeitraum die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser den Hinterbliebenen der Beamtin oder des Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtung zu erbringen hat, wird Bezug genommen.

1.4 Die Bezügestelle sowie die für die freie Heilfürsorge zuständige Abrechnungsstelle teilen der zuständigen Stelle auf Anfrage mit, in welcher Höhe Bezüge, Beihilfeaufwendungen und andere Leistungen, die durch ein Schadensereignis verursacht worden sind und als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden sollen, gewährt wurden. Hierfür ist der Vordruck "Schadensersatzansprüche des Landes" - Nr.030 000 080 - zu verwenden, der von der Bezirksregierung Braunschweig gemäß RdErl. vom 13.8.1981 (Nds.MBl. S.774) beschafft wird.

2.1 Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sind zuständig

a) die obersten Landesbehörden

für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten einschließlich der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen und der Beamtinnen und Beamten ihrer oder seiner Geschäftsstelle sowie in ihrem Geschäftsbereich für die Beamtinnen und Beamten

- der Archivverwaltung,
- in der Geschäftsstelle des Landeselternrates,
- in der Geschäftsstelle des Landesschülerrates,
- der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung,
- der Grenzdurchgangslager Friedland und Osnabrück-Bramsche,

b) die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen,

für die bei ihnen und bei ihren nachgeordneten Behörden und Dienststellen beschäftigten Beamtinnen und Beamten; sie werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Beamtinnen und Beamte nachgeordneter Behörden oder Dienststellen auf diejenigen nachgeordneten Behörden oder Dienststellen zu delegieren, die personalrechtliche Befugnisse für die genannten Beamtinnen und Beamten haben.

2.2 Besondere Zuständigkeiten bestehen für

a) die Bezirksregierungen für die Beamtinnen und Beamten bei

- der Polizeiausbildungsstelle für Technik und Verkehr Niedersachsen (PATVN),
- der Polizeibeschaffungsstelle Niedersachsen,
- den Landesfeuerwehrschulen Celle und Loy,
- den Dienststellen, die dem ML unmittelbar nachgeordnet sind,
- dem Institut für historische Küstenforschung in Wilhelmshaven,
- dem Institut für Vogelforschung - Vogelwarte Helgoland - in Wilhelmshaven, ?

b) das Oberlandesgericht Celle für die Beamtinnen und Beamten des Fachbereichs Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege,

c) das Landesversorgungsamt Niedersachsen für die Beamtinnen und Beamten der Niedersächsischen Landesprüfungsämter für Studierende der Medizin, Pharmazie und Zahnmedizin,

d) die Fachbereichsleiterin oder den Fachbereichsleiter des Fachbereichs Polizei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege für die studierenden Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten im Beamtenverhältnis auf Widerruf,

e) die Universitäten, die Hochschulen sowie die Fachhochschulen für ihre Beamtinnen und Beamten sowie die Universität Hannover für die Beamtinnen und Beamten des Niedersächsischen Instituts für Radioökologie in Hannover sowie der Technischen Informationsbibliothek in Hannover,

f) das Niedersächsische Landesverwaltungsamt für die Versorgungsberechtigten des Landes.

2.3 Hat die Schädigung einer Beamtin oder eines Beamten den Eintritt eines Versorgungsfalles zur Folge oder tritt der Versorgungsfall aus anderen Gründen ein, obliegt die - ggf. weitere - Verfolgung des Schadensersatzanspruchs dem NLVWA - Beamtenversorgung -. Mit dem Eintritt des Versorgungsfalles sind deshalb alle einschlägigen Unterlagen unverzüglich an das NLVWA abzugeben.


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