Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 111 Fortsetzung des Dienstverhältnisses

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§ 111 Fortsetzung des Dienstverhältnisses  

(1) Tritt ein Beamter auf Grund des § 110 Abs.1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird er auf Grund des § 110 Abs.2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, der an die Stelle des alten tritt. Auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.

(2) Im Falle des § 110 Abs.1 ist dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 110 Abs.2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er der Verpflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 110 Abs.4.                                            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen

 


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