Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 31 Abordnung

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§ 31 Abordnung

(1) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle oder zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werden. Die Abordnung ist auch hinsichtlich eines Teils der regelmäßigen Arbeitszeit zulässig (Teilabordnung).

(2) Der Beamte darf nach Absatz 1 auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn die neue Tätigkeit nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie

1. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt; dies gilt nicht, wenn die Dauer der Abordnung vier Jahre nicht übersteigt und wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, oder
2. in den Fällen des Absatzes 2 die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(4) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet so sind auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamten, mit Ausnahme der Bestimmungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung, Versorgung und die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen, entsprechend anzuwenden. Zur Zahlung der ihm zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.     

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 31 Abordnung

Die Abordnung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse von der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde verfügt, wenn nicht eine gemeinsam übergeordnete Behörde zuständig ist.


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