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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 47 Einstweiliger Ruhestand
(1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann durch Beschluss der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er das Amt ?
1. eines Staatssekretärs,
2. des Präsidenten des Landespräsidiums für Polizei, Brand- und Katastrophenschutz,
3. des Verfassungsschutzpräsidenten,
4. des Leiters der Pressestelle der Landesregierung oder
5. eines Polizeipräsidenten
bekleidet.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 47 Einstweiliger Ruhestand
Beamtinnen oder Beamte, die in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, sind Ruhestandsbeamtinnen oder -beamte; auf sie finden die besonderen Vorschriften der §§ 48, 50, 51 Abs. 3, des § 53 Satz 2, im übrigen die für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.