Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 35 Beendigungsgründe

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§ 35 Beendigungsgründe

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch

1. Entlassung (§§ 36 bis 40),
2. Verlust der Beamtenrechte (§§ 43 bis 46),
3. disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
 
(2) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch den Eintritt in den Ruhestand. Die besonderen Vorschriften über Rechte und Pflichten des Ruhestandsbeamten bleiben unberührt.        

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 35 Beendigungsgründe

1.1 Wegen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vgl. die §§ 8,181ff., 233, 233 a und 277ff SGB VI.

Die Hinweise in dem Gem. RdErl. vom 30.12.1991 (Nds.MBl. 1992 S.265) und in den Durchführungserlassen in den jeweils geltenden Fassungen (vgl. RdErl. vom 13.1.1992, Nds.MBl. S.279) sind zu beachten.

2. Die für die Nachversicherung zuständige Stelle hat die ausgeschiedene Beamtin oder den ausgeschiedenen Beamten über die Nachversicherung zu unterrichten. Dabei ist auch anzugeben, welche Dienstzeiten für die Nachentrichtung der Beiträge in Frage kommen. Es ist ihr oder ihm ferner zu empfehlen, sich vom zuständigen Versicherungsamt über die für sie oder ihn wichtigen Fragen des Versicherungsrechts (Anrechnung von Ersatzzeiten, Erfüllung von Wartezeiten, Entrichtung von freiwilligen Beiträgen usw.) beraten zu lassen (§ 93 SGB IV).


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