Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 75c Nutzungsentgelt

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§ 75c Nutzungsentgelt

(1) Der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch nehmen.

(2) Der Umfang der Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen nachzuweisen. Die Erlaubnis zur Inanspruchnahme kann widerrufen oder eingeschränkt werden. Sie ist zu widerrufen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weggefallen sind oder nicht mehr für eine Inanspruchnahme im bisherigen Umfang vorliegen.

(3) Das Entgelt hat sich nach den dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu richten und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch Inanspruchnahme entsteht. Das Entgelt kann pauschaliert in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden. Von der Entrichtung eines Entgelts kann im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Beamte die Nebentätigkeit für seinen Dienstherrn oder unentgeltlich ausübt oder der Erhebung eines Entgelts eine Härte bedeuten würde.

(4) Das Nähere, insbesondere
1. unter welchen Voraussetzungen der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen darf,
2. in welcher Höhe ein Entgelt für die Inanspruchnahme zu entrichten ist,

kann durch Verordnung geregelt werden.                         

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 75c Nutzungsentgelt

1. Der Genehmigung nach § 75c Abs.1 bedarf es unabhängig davon, ob der Beamtin oder dem Beamten die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn außerhalb der Anwendung dieser Vorschrift gestattet worden ist. Ggf. hat die Beamtin oder der Beamte die Genehmigung nach § 75c Abs.1 zusätzlich einzuholen.

2. Zu den Einrichtungen und zum Material des Dienstherrn gehören z.B. Diensträume, Instrumente, Apparate, Maschinen, alle verbrauchbaren Sachen, die Energie. Die Benutzung wissenschaftlicher Literatur im Eigentum des Dienstherrn gilt nicht als Benutzung von Einrichtungen des Dienstherrn.

3. Als Entgelt kann ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, wenn z.B. die Einzelberechnung zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen würde. Auch ein Pauschalbetrag ist nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs zu berechnen. Die Höhe des Pauschalbetrages ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu überprüfen. Das pauschalierte Entgelt kann auch in einem Vomhundertsatz des Bruttoeinkommens aus der Nebentätigkeit (ggf. einschließlich Mehrwertsteuer) bemessen werden.

4.1 Die Entscheidungen nach § 75c Abs.1 und 2 trifft die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte. Sie oder er setzt das Entgelt nach § 75c Abs.3 fest.

4.2 Der Antrag auf Genehmigung der Inanspruchnahme, die Entscheidungen über den Antrag und nach § 75c Abs.2 Satz 2 und 3 sowie die Festsetzung des Entgelts bedürfen der Schriftform.


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