Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 108b Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 108b Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub  

(1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden ist und dessen Rechte und Pflichten aus seinem Dienstverhältnis nicht nach § 106 Satz 1 Halbsatz 2 ruhen, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

1. die Arbeitszeit bis auf 30 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder
2. ein Urlaub ohne Bezüge zu erteilen.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten gestellt werden. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr.2 Urlaub ohne Bezüge erteilt wird, ist § 108 Abs.1 Satz 1, Abs.2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird ein Beamter im Vorbereitungsdienst in den Niedersächsischen Landtag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt, so ist ihm auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu erteilen. Entsprechendes gilt für einen Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.

(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung oder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. Dies gilt auch für die von einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder von Ausschüssen, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften gebildet worden sind.                                         

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen

 


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