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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 123 Dienstaufsicht
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Landespersonalausschusses führt im Auftrage der Landesregierung das Innenministerium. Sie unterliegt den Einschränkungen, die sich aus § 117 ergeben.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen