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§ 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn
(1) Der Dienstherr sorgt, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Er schützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter.
(2) Der Dienstherr hat die für die Ausübung des Amtes angemessenen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er hat durch geeignete Maßnahmen für die Fortbildung des Beamten im Interesse des Dienstes zu sorgen.
(3) Der Beamte erhält Schul- und Kinderreisebeihilfen nach den für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften.
(4) Den Beamten kann eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Die aufgrund der §§18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die oberste Arbeitsschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium durch Verordnung abweichende Regelungen trifft.
(6) Die oberste Arbeitsschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Verordnung für bestimmte Tätigkeiten insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr und dem Zivil- und Katastrophenschutz zu regeln, dass Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund der §§18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. In der Verordnung ist festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beamten bei diesen Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 87 Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn
1. Rechtsschutz
1.1 Ist gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet, die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (§374 StPO) erhoben oder der Erlaß eines Strafbefehls beantragt worden, kann ihr oder ihm auf ihren oder seinen schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten ihrer oder seiner Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden. Voraussetzung ist, dass
1. ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (z.B. weil im Fall einer Verurteilung der Beamtin oder des Beamten mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land zu rechnen wäre),
2. die Verteidigungsmaßnahme (z.B. Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage geboten erscheint,
3. die Verauslagung der Kosten der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann und
4. von anderer Seite - ausgenommen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden - kostenfreier Rechtsschutz nicht zu erlangen ist. Eine von anderer Seite erfolgte Kostenerstattung ist anzurechnen.
1.2 Als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sind im Fall der Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers die Gebühren und Auslagen (Vergütung) anzusetzen, soweit sie nach §91 Abs.2 ZPO (vgl. §464a Abs.2 StPO) zu erstatten sind. Wenn anzunehmen ist, dass eine vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung überschreiten wird, darf sie insoweit nur dann als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden, wenn dies nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. In diesem Fall hat die Beamtin oder der Beamte den Antrag auf Gewährung eines Darlehens vor Abschluß der im Entwurf beizufügenden Honorarvereinbarung vorzulegen. Bei Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens hat die Behörde eine Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die Angemessenheit des Honorars einzuholen. Zahlungen dürfen in diesen Fällen erst nach Eingang der Bestätigung
geleistet werden.
1.3 Bei der Prüfung, ob der Beamtin oder dem Beamten nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Rechtsverteidigung ganz oder teilweise selbst zu verauslagen (Nr.1.1 Satz 2 Buchst. c), sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge und die diesen gleichstehenden Bezüge zugrunde zu legen; maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
1.4 Wird die Beamtin oder der Beamte in dem Strafverfahren freigesprochen, wird auf Antrag auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, soweit eine Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erlangt werden kann. Dies gilt nicht für Auslagen gemäß §467 Abs.2 Satz 2, Abs.3 StPO. Übersteigen die tatsächlichen und zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Nr.1.2) den Darlehensbetrag, können sie der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag vom Land erstattet werden, soweit es unbillig wäre, sie oder ihn hiermit zu belasten. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder nicht eröffnet oder wird die Beamtin oder der Beamte außer Verfolgung gesetzt, können nach Lage des Einzelfalles, insbesondere wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass kein oder nur ein geringes Verschulden vorliegt, die Kosten bis zur vollen Höhe in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den Landeshaushalt übernommen werden.
1.5 Wird die Beamtin oder der Beamte verurteilt, ist das Darlehen grundsätzlich in angemessenen Raten zurückzuzahlen. Nach Lage des Einzelfalles, insbesondere bei nur geringem Verschulden, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten auf die Rückzahlung des Darlehens zu einem angemessenen Teil, in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer besonderen Härte auch in voller Höhe, verzichtet werden, soweit die Beamtin oder der Beamte Kostenerstattung durch die Staatskasse oder einen Dritten nicht erhält.
1.6 Der Antrag nach Nr.1.4 oder 1.5 ist schriftlich vorzulegen. Über den Antrag darf erst nach Vorlage einer spezifizierten Endabrechnung der Verteidigerin oder des Verteidigers entschieden werden.
1.7 In besonders begründeten Fällen können die notwendigen Kosten nach Maßgabe der Nrn.1.1 bis 1.6 - ausgenommen Nr.1.2 Satz 3, soweit die gesetzliche Vergütung überschritten wird - auf schriftlichen Antrag der Beamtin oder des Beamten auch dann auf den Landeshaushalt übernommen werden, wenn bis zum Abschluß des Strafverfahrens ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens nicht gestellt oder abgelehnt worden ist.
1.8 Die Nrn.1.1 bis 1.7 finden bei einem Bußgeldverfahren gegen eine Beamtin oder einen Beamten entsprechende Anwendung.
1.9 Die Entscheidungen nach den Nrn.1.1 bis 1.8 trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit es sich nicht um Entscheidungen nach Nr.1.2 Satz 2, Nr.1.5 Satz 2 Halbsatz 2 und Nr.1.7 i.V.m. Nr.1.5 Satz 2 Halbsatz 2 handelt.
1.10 Unberührt bleibt ein Anspruch nach 2 Abs. 2 des Pflichtversicherungsgesetzes i.d.F. vom 5.4.1965 (BGBl. I S.213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.1988 (BGBl. I S.358), i.V.m. §150 Abs.1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30.5.1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S.2864), und ein auf den Rechtsgrundsätzen über den Schadensausgleich bei gefahrengeneigter Tätigkeit beruhender Anspruch der Beamtin oder des Beamten gegen den Dienstherrn auf Übernahme der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung und auf Freistellung von den auferlegten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.
1.11 Auch in anderen als Straf- und Bußgeldverfahren kann eine Rechtsschutzgewährung in Betracht kommen, so dass im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist, ob Rechtsschutz auf Grund der allgemeinen Fürsorgepflicht nach §87 Abs.1 gewährt werden kann. So kann eine Rechtsschutzgewährung auch in Betracht kommen
a. bei Vernehmungen als Zeugin oder Zeuge in besonderen Ausnahmefällen unter Anlegung eines strengen Maßstabes,
b. bei der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen eines erlittenen Personen-, Sach-, Vermögens- oder immateriellen Schadens in Ausnahmefällen,
c. bei zivilrechtlichen Verfahren gegen Beamtinnen oder Beamte,
d. bei aktiven Privat- und Nebenklagen i.S. der StPO, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Rechtsschutzgewährung rechtfertigen, soweit diese Verfahren einen dienstlichen Bezug haben.
Die Nrn.1.1 bis 1.10 sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Rechtsschutzgewährung die oberste Dienstbehörde entscheidet. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit es sich nicht um die in Nr.1.9 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Entscheidungen handelt.
2. Ausgleich für Reisezeiten und Rufbereitschaft
2.1 Reisezeiten
2.1.1 Wird die Beamtin oder der Beamte mit fester Arbeitszeit auf Grund von Dienstreisen über die für sie oder ihn festgelegte tägliche Arbeitszeit hinaus beansprucht, werden Reisezeiten, die zu der Mehrbeanspruchung führen, zu einem Viertel durch Freizeit ausgeglichen, soweit diese Reisezeiten 20 Stunden im Monat (Schwellenwert) überschreiten; der Schwellenwert verringert sich für jede Stunde berücksichtigungsfähiger Reisezeit um eine Stunde. Höchstens wird ein Ausgleich von 13 Stunden gewährt. Hiernach ergibt sich folgender Freizeitausgleich:
.
Reisezeiten im Monat Stunden |
Schwellenwert Stunden |
Freizeitausgleich Stunden |
bis 20 |
20 |
- |
21 |
19 |
1 |
22 |
18 |
1 |
23 |
17 |
2 |
24 |
16 |
2 |
25 |
15 |
3 |
26 |
14 |
3 |
27 |
13 |
4 |
29 |
11 |
5 |
30 |
10 |
5 |
31 |
9 |
6 |
32 |
8 |
6 |
33 |
7 |
7 |
34 |
6 |
7 |
35 |
5 |
8 |
36 |
4 |
8 |
37 |
3 |
9 |
38 |
2 |
9 |
39 |
1 |
10 |
40 |
0 |
10 |
41 |
0 |
10 |
42 |
0 |
11 |
43 |
0 |
11 |
44 |
0 |
11 |
45 |
0 |
11 |
46 |
0 |
12 |
47 |
0 |
12 |
48 |
0 |
12 |
49 |
0 |
12 |
ab 50 |
0 |
13 |
.
2.1.2 Nr.2.1.1 ist nicht auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, für die die gleitende Arbeitszeit gilt. Werden solche Beamtinnen oder Beamte durch Reisezeiten erheblich belastet, ist ihnen ein im Vergleich zur Regelung der Nr.2.1.1 angemessener Freizeitausgleich zu gewähren. Dabei ist der Vorteil zu berücksichtigen, der für sie darin besteht, dass Reisezeiten während der Gleitzeit auf Grund der Nr.4.3.1 der Anlage zum Beschluss des LM i.d.F. vom 20.12.1989 (Nds.MBl. 1990 S.127), geändert durch Beschluss vom 19.3.1991 (Nds.MBl. S.396), als Arbeitszeit gelten.
2.1.3 Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäftes oder in der auswärtigen Unterkunft; Entsprechendes gilt für die Rückreise. Wartezeiten ohne Dienstleistung, z. B. bei mehrtägigen Dienstreisen die Zeit vom Ende der Anreise oder der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag bis zum Beginn der dienstlichen Tätigkeit am nächsten Tag, bleiben außer Betracht.
2.2 Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist die Verpflichtung, bei Bedarf sofort zur Dienstleistung abgerufen werden zu können. Soweit die Beamtin oder der Beamte sich bereithalten muss, ist diese Zeit der Rufbereitschaft zu einem Sechzehntel als Freizeit auszugleichen. Die Rufbereitschaft kann für Beamtinnen und Beamte im Vollzugs- und Einsatzdienst zu einem Achtel als Freizeit ausgeglichen werden, wenn durch die Art des im Bedarfsfall zu versehenden Dienstes die persönliche Lebensführung während der Zeit der Rufbereitschaft besonders stark eingeschränkt ist, wie dies z.B. bei Bediensteten der Mobilen Einsatzkommandos und Spezialeinsatzkommandos oder im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst gegeben ist.
2.3 Gemeinsame Vorschriften
2.3.1 Der Freizeitausgleich soll innerhalb eines Monats gewährt werden. Ist der Freizeitausgleich aus dienstlichen Gründen innerhalb dieses Zeitraumes oder weiterer zwei Monate nicht möglich, so erhalten an seiner Stelle Beamtinnen und Beamte in BesGr. mit aufsteigenden Gehältern - mit Ausnahme der in §2 Abs.3 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) genannten Fallgruppen sowie Empfängerinnen und Empfänger einer Zulage nach Nr.2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung R des BBesG - eine Ausgleichszulage in Höhe der in §4 Abs.1 MVergV vorgesehenen Vergütung.
2.3.2 Bei der monatlichen Abrechnung werden Bruchteile einer Stunde von 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet; Bruchteile einer Stunde von weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
3. Arbeitsbedingungen auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik
Die folgenden Regelungen gelten für Beamtinnen und Beamte, wenn sie auf Dienstposten mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingesetzt werden bzw. ihr Einsatz auf solchen Dienstposten vorgesehen ist.
3.1 Begriffsbestimmungen
3.1.1 Als Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik werden angesehen:
a. Bildschirmgeräte aller Art und
b. Datenverarbeitungsanlagen, die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/ oder weitergeben.
3.1.2 Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgeräte gelten auch Mikrofilmlesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme sowie textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:
- Eingabeeinrichtung,
- Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchfuhren kann,
- Textträger zur Speicherung von Texten,
- Ausgabeeinrichtung.
Ein textverarbeitendes System erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca.20 bis 24 Zeilen). Nicht zu den Bildschirmgeräten gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
3.1.3 Bildschirmarbeitsplätze sind Dienstposten, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Beamtinnen und Beamten sind. Dies ist der Fall, wenn die Beamtinnen oder Beamten mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.
3.1.4 Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Dienstposten, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Beamtinnen oder Beamten sind.
3.1.5 Mischarbeitsplätze sind Dienstposten, an denen sowohl Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Tätigkeiten zu erledigen sind.
3.1.6 Datenverarbeitungsanlagen sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:
a. Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr.109),
b. Eingabegerät (DIN 44 300 Nr.133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr.135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr.113) oder entsprechende beEinflussbare Funktionen,
c. Betriebssystem (DIN 44 300 Nr.59) und
d. vom Programm (DIN 44 300 Nr.40) her auswechselbarer Speicherinhalt.
3.2 Ausstattung und Gestaltung der Dienstposten
3.2.1 Bildschirmarbeitsplätze und Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der gesicherten arbeitsmedizinischen und ergonomischen Erkenntnisse entsprechen. Auf diese Dienstposten sind die "Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich (GUV 17.8)", herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V., BAGUV, anzuwenden. Von diesen Anforderungen kann abgesehen werden, wenn ein Bildschirmgerät von den jeweiligen Beamtinnen oder Beamten nur gelegentlich zu kurzen Eingaben oder Abfragen benutzt wird. Vorhandene Bildschirmgeräte und Arbeitsmittel, die den Anforderungen der Sätze 1 und 2 nicht entsprechen, können bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer weiter verwendet werden. Möglichkeiten, eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Umrüstung mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchzuführen, sollen im Rahmen der zur Verfügung
stehenden Mittel genutzt werden. Wird festgestellt, dass Mängel eines Bildschirmgerätes zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, darf das Gerät nicht mehr genutzt werden.
3.2.2 Bildschirmarbeitsplätze sollen, soweit dies arbeitsorganisatorisch sinnvoll ist, als Mischarbeitsplätze (vgl. Nr. 3.1.5) so gestaltet werden, dass Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten in ähnlichem Umfang abwechselt.
3.3 Ärztliche Untersuchungen
3.3.1 Vor der Aufnahme einer nicht nur vorübergehenden Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung ist eine ärztliche Untersuchung der Augen durchzuführen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich auf Veranlassung des Dienstherrn der ärztlichen Untersuchung der Augen zu unterziehen. Die ärztliche Untersuchung soll nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G-37 (Screeningtest) durchgeführt werden.
3.3.2 Die ärztliche Untersuchung der Augen ist bei Beamtinnen und Beamten, die bereits auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung tätig sind, nachzuholen, wenn eine ärztliche Untersuchung der Augen nach den bisher geltenden Regelungen noch nicht durchgeführt worden ist.
3.3.3 Eine erneute Untersuchung der Augen ist nach dreijähriger Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung seit der jeweils letzten Untersuchung, sonst bei gegebener Veranlassung, vorzunehmen.
3.3.4 Die Untersuchungen nach den Nrn. 3.3.1 bis 3.3.3 werden vom personal- oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls eine weitergehende augenärztliche Untersuchung verAnlasst. Besteht kein personal- oder betriebsärztlicher Dienst, ist die Untersuchung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt am Beschäftigungsort bzw. dem nächstgelegenen Ort nach Wahl der Beamtin oder des Beamten durchzuführen.
3.3.5 Die Kosten der Untersuchung trägt das Land als Dienstherr, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Die Kosten sind von der Behörde zu übernehmen, die die Untersuchung verAnlasst hat. Dies gilt auch für die notwendigen Kosten der Beschaffung von Sehhilfen, die auf Grund der Untersuchung ausschließlich für die Tätigkeit am Bildschirmgerät erforderlich werden. Nr. 2.6 Satz 3 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähige Aufwendungen entstehen in diesem Zusammenhang nicht; Leistungen von Krankenversicherungen (auch privaten) sind zu berücksichtigen.
3.4 Einweisung und Einarbeitung
Vor Aufnahme der Tätigkeit an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte sind die betroffenen Beamtinnen und Beamten rechtzeitig und umfassend über ihre Aufgabe, die Arbeitsmethode und die Handhabung der Geräte theoretisch und praktisch zu unterrichten. Den Beamtinnen und Beamten ist für die Einarbeitung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Unterrichtung und die Einarbeitung sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Finden sie ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit statt, sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. Etwaige Kosten trägt der Dienstherr.
3.5 Schutzvorschriften
3.5.1 Der geplante erstmalige Einsatz auf einem Bildschirmarbeitsplatz bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese oder dieser das 55.Lebensjahr bereits vollendet hat. Die Zustimmung kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Übernahme des Dienstpostens schriftlich widerrufen werden. Nach erfolgtem Widerruf darf die Beamtin oder der Beamte für die Dauer von drei Monaten auf dem Bildschirmarbeitsplatz weiterbeschäftigt werden.
Kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund einer erneuten Untersuchung nach Nr.3.3.3 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung oder auf Grund eines Widerrufs nach Nr.3.5.1 Satz 2 nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz eingesetzt werden, ist sie oder er auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Dienstposten umzusetzen. Der Beamtin oder dem Beamten ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung auf dem neuen Dienstposten zu geben; Maßnahmen der Fort- oder Weiterbildung sind durchzuführen.
Werdende Mütter sollen auf ihren Wunsch von der Bildschirmarbeit befreit werden, soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist. Sie dürfen an Bildschirmgeräten nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis eine Gesundheitsgefährdung besteht. Werdende Mütter sind bei Bekanntwerden der Schwangerschaft durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten darauf hinzuweisen. Nach Beendigung der Schutzfristen nach der MuSchV oder nach Ablauf des Erziehungsurlaubs nach der ErzUrIV sollen sie die Möglichkeit erhalten, auf einen vergleichbaren - d. h. auch technisch weiterentwickelten - Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren. Während des Erziehungsurlaubs soll ihnen in zeitlicher Nähe zur wiederaufzunehmenden beruflichen Tätigkeit außerdem die Möglichkeit der Fortbildung an Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik eingeräumt werden.
3.6 Verhaltens- und Leistungskontrolle
Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informations- und Kommunikationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistungen oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus Nr.3.6.2 etwas anderes ergibt.
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist.
3.7 Arbeitsunterbrechungen
3.7.1 Einer Beamtin oder einem Beamten auf einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeweils nach 50minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen. Die Unterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten gelegt werden.
3.7.2 Unterbrechungen nach Nr.3.7.1 Satz 3 werden auf die Arbeitszeit angerechnet.
3.7.3 Die Nrn.3.7.1 und 3.7.2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm i.S. der Nr.3.7.1 Satz 1 über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.
4. Übertragung der Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen
Der Dienstherr kann die Festsetzung und Auszahlung von Beihilfen nach §87 Abs.3 Satz 1 Nr.1 einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragen (Mandat). Diese Maßnahme bedarf der Zustimmung des MF (§70 i.V.m. §79 Abs.1 LHO). Die Zuständigkeit des Dienstherrn für die Widerspruchsentscheidung bleibt unberührt; der Dienstherr ist auch weiterhin Adressat der Klage.
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