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§ 232a Fehlen der Einstellungsvoraussetzungen und der Probezeit
(1) Die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr.4 gelten als erfüllt, wenn der Beamte vor dem 1.August 1961 eingestellt worden ist und zur Zeit seiner Einstellung die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besessen hat. Sie gelten ferner als erfüllt, wenn ein Beamter vor dem 8. Mai 1945 im Reichsgebiet oder danach im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes nach den für ihn geltenden Bestimmungen die Befähigung als Laufbahnbewerber erworben hat.
(2) Die Vorschrift des § 11 Abs.1 Nr.3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte vor dem 1. September 1960 bereits angestellt war.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen