Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 198 Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften

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§ 198 Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften  

Eine der Aufsicht des Landes unterstehende Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts darf neue Stellen für Beamte nur einrichten und vorhandene Stellen nur wegfallen lassen, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt.    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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