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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 32 Versetzung
(1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt derselben, einer gleichwertigen (§22a Abs.2) oder einer anderen Laufbahn (§22a Abs.3) angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung des Beamten nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.
(2) Soll der Beamte aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die er nicht die Befähigung besitzt, so hat er an einer Unterweisung oder anderen Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist.
(3) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 32 Versetzung
1. Bei der Übertragung eines neuen Amtes im Wege der Versetzung der Beamtin oder des Beamten wird das bisherige Beamtenverhältnis nicht beendet und ein neues nicht begründet.
2. Die Versetzung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse von der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der aufnehmenden Behörde verfügt, wenn nicht eine gemeinsam übergeordnete Behörde zuständig ist.
3. Die Versetzung wird mit dem in der Versetzungsverfügung angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch mit dem Tage der Bekanntgabe an die Beamtin oder den Beamten wirksam.
4. Bei Versetzung der Beamtin oder des Beamten von einem anderen Dienstherrn ist sinngemäß nach Nrn. 2.4 bis 2.6 zu § 8 zu verfahren. Wegen der Altersgrenze vgl. den Beschluss des LM vom 19. 4. 1988 (Nds.MBl. S. 403).
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