Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 62 Hingabe an den Beruf, würdiges Verhalten

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§ 62 Hingabe an den Beruf, würdiges Verhalten  

Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen

 


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