Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte) von Niedersachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Niedersachsen geeignet: Themen der Bücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.

(2) Der Beamte auf Probe kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde, bei unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die obersten Dienstbehörden des Landes und das Finanzministerium können diese Befugnis gemeinsam auf andere Behörden übertragen.

(3) Die §§ 55, 56 und 59 sind anzuwenden.                  

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 58 Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand

1. Ein Körperschaden infolge eines Dienstunfalls (§ 31 BeamtVG) ist stets eine Beschädigung i.S. des §58 Abs.1. Hierzu zählen auch gesundheitliche Schäden, die auf von § 31 Abs.3 BeamtVG erfassten Erkrankungen oder auf sonstigen Erkrankungen beruhen, die sich die Beamtin oder der Beamte in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat und die nicht von der genannten Vorschrift erfasst werden.

2.1 § 58 Abs.2 kann im Hinblick auf §37a nur angewandt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Probe eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs.1 BeamtVG erfüllt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung begründet jedoch keinen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand. Hierüber ist vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

2.2 Von einer Versetzung in den Ruhestand nach §58 Abs.2 ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstunfähigkeit durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt hat.

2.3 Wird die Beamtin oder der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt, erfolgt die Entlassung nach § 37 Abs.1 Nr.2 bzw. § 37a.

3. Die Nrn.1 bis 3 und 5 zu § 54 finden entsprechende Anwendung.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Niedersachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Landeshauptstadt Hannvover und den schönsten Sehenswürdigkeiten des Landes Niedersahcsen: Heide Park Resort Soltau, Zoo Hannover, Serengeti Park Hodenhagen, Autostadt Wolfsburg, Vogelpark Walsrode, Herrenhäuser Gärten, Wildpark Lüneburger Heide, Gedenkstätte Bergen-Belsen, Schloss Marienburg, Schloss Bückeburg, Maschsee, Lüneburger Heide und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer.  


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024