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§ 113 Ernennungsbeschränkungen vor Körperschaftsumbildungen
(1) Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 110 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass Beamte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 110 bis 112 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass Körperschaften
1. die infolge von Körperschaftsumbildungen entbehrlich gewordenen Beamten nach Maßgabe der verfügbaren Stellen innerhalb eines Zeitraumes von f'ünf Jahren zu übernehmen haben,
2. die in Nummer 1 genannten Beamten nach Feststellung ihrer Entbehrlichkeit sowie alle freien, freiwerdenden oder neugeschaffenen Stellen unverzüglich zu melden haben,
3. diese Stellen anderweitig erst besetzen dürfen, wenn der Körperschaft nicht innerhalb von drei Monaten ein Bewerber, der für die Stelle geeignet ist, benannt oder eine Ausnahme von der Übernahmeverpflichtung zugelassen ist. Dabei ist vorzusehen, dass die oberste Aufsichtsbehörde Landkreisen, Gemeinden und Kommunalverbänden für die Besetzung von Zeitbeamtenstellen mindestens drei Bewerber namhaft zu machen hat.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen
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