Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .20 Wirksamkeit von Amtshandlungen

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 20 Wirksamkeit von Amtshandlungen  

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§18 Abs.4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§19 Abs.3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2023