Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .20 Wirksamkeit von Amtshandlungen

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§ 20 Wirksamkeit von Amtshandlungen  

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§18 Abs.4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§19 Abs.3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.   

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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