Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 50 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

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§ 50 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (§6) wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und er noch dienstfähig ist. Mit der Berufung endet der einstweilige Ruhestand.               

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 50 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

1. Haben die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten das 62.Lebensjahr, als Schwerbehinderte i.S. des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) das 60.Lebensjahr vollendet, so sollen sie nur mit ihrer Zustimmung erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden.

2. Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, deren erneute Berufung in das Beamtenverhältnis unter den Voraussetzungen des § 50 in Aussicht genommen ist, ist schriftlich bekanntzugeben,

a. dass beabsichtigt ist, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen,
b. welches Amt ihnen übertragen werden soll und mit welchem Endgrundgehalt es verbunden ist,
c. wann der Dienst angetreten werden soll,
d. dass sie nach § 60 BeamtVG ihren Anspruch auf Versorgungsbezüge verlieren, wenn und solange sie der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen.

3. Sollen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die inzwischen in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis getreten sind oder eine sonstige berufliche Tätigkeit aufgenommen haben, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, ist ihnen eine nach den Umständen angemessene Frist zur Abwicklung ihrer Geschäfte zu gewähren.

4. Wird von den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, denen die Absicht, sie erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, bekanntgegeben worden ist, geltend gemacht, dass sie dienstunfähig sind, ist sinngemäß nach § 55 zu verfahren.

5. Kommen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten der Verpflichtung, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, schuldhaft nicht nach, sind § 60 BeamtVG und § 85 Abs. 2 Nr. 4 zu beachten. Die oberste Dienstbehörde und das NLVwA als für den Landesdienst zuständige Pensionsbehörde sind unverzüglich über die Weigerung der Beamtinnen und Beamten zu unterrichten.


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