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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 199a Zuständigkeitsregelung
Für die in § 39 Abs.2, § 47 Abs.2 genannten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob
1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs.3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs.4, § 29 Abs.4),
2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 10 Abs.2).
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen