Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 199a Zuständigkeitsregelung

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§ 199a Zuständigkeitsregelung  

Für die in § 39 Abs.2, § 47 Abs.2 genannten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs.3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs.4, § 29 Abs.4),
2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 10 Abs.2).    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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