Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 199a Zuständigkeitsregelung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 199a Zuständigkeitsregelung  

Für die in § 39 Abs.2, § 47 Abs.2 genannten Beamten entscheidet an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung darüber, ob

1. in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen Ausnahmen zugelassen werden (§ 10 Abs.3 Satz 2, § 13 Satz 2, § 14 Abs.4, § 29 Abs.4),
2. andere als Laufbahnbewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 10 Abs.2).    

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024