Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 41a Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

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§ 41a Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen  

(1) Die für die Entlassung des Beamten auf Probe oder auf Widerruf zuständige Stelle kann den Beamten mit oder nach der Einleitung des Entlassungsverfahrens nach § 41 Abs. 4 vorläufig des Dienstes entheben, wenn voraussichtlich eine Entlassung erfolgen wird oder durch ein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Aufklärung des Sachverhalts wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis steht.

(2) Sie kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der Bezüge des Beamten einbehalten werden.

(3) Im Übrigen gelten § 38 Abs. 4 sowie die §§ 39 und 40 NDiszG entsprechend.       

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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