Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 14 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

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§ 14 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wird; dies gilt nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des §46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit (§ 29),
2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht,
3. in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlich festgelegten Altersgrenze; dies gilt nicht, wenn der von dem Beamten bei Beginn der Frist wahrgenommene Dienstposten gemäß §9 des Landesbesoldungsgesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden ist,
4. vor Ablauf einer Erprobungszeit, während der die Eignung für einen höherwertigen Dienstposten geprüft wird; die Erprobungszeit beträgt in Laufbahnen des höheren Dienstes sechs Monate und in anderen Laufbahnen drei Monate. Dies gilt nicht für Ämter, die in § 47 Abs.2 und den §§ 194 und 194a genannt sind.

Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(3) Eine Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nrn.1 und 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter achtzehn Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kindern.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 kann der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 14 Beförderung, Durchlaufen von Ämtern

Eine Beförderung in den letzten zwei Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze bedarf dann nicht der Erteilung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss, wenn die Beförderung auf einem Dienstposten erfolgt, den die Beamtin oder der Beamte bereits bei Beginn der 2-Jahres-Frist wahrgenommen hat, und dieser Dienstposten, vor oder nach Beginn dieser Frist, gemäß §9 LBesG der höheren BesGr. zugeordnet oder mit einer Amtszulage versehen worden ist oder nach den Besoldungsordnungen eine bestimmte Schülerzahl, die für die Zuordnung zu einer höheren BesGr. maßgebend ist, während der zwei Jahre vor dem Eintritt in den Ruhestand vorliegt. Auf die Ausstattung des Dienstpostens mit einer der höheren Bewertung entsprechenden Planstelle ist nicht abzustellen.


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