Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 120 Geschäftsordnung und Verfahren

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§ 120 Geschäftsordnung und Verfahren  

(1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der für den Beamten oder Bewerber zuständigen obersten Dienstbehörde ist auf Antrag Gelegenheit zu geben, in der Verhandlung Stellung zu nehmen.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.                                                     

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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