Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .13 Anstellung

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§ 13 Anstellung  

Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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