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§ 1a Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet (§ 233) oder ihrer Verbände. Bei Anwendung der §§ 72, 75 und 75a ist öffentlicher Dienst auch eine Tätigkeit für
1. juristische Personen oder Verbände im Sinne des Satzes 1,
2. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
3. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
4. natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Satzes 1 dient.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 1a Öffentlicher Dienst
1.1 Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände gemäß §1a Satz 1 ist nur die Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses. Dagegen umfasst die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§1a Satz 2) auch eine selbständige Tätigkeit, z.B. im Rahmen eines Dienst oder Werkvertrages oder eines Auftragsverhältnisses, und eine Tätigkeit im Rahmen eines gesetzlich begründeten Rechtsverhältnisses.
1.2 Als "Verband" öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen ist ein Zusammenschluss mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen (BVerwGE 72, 174 (178)), dem solche Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen in einer Zahl und mit einer finanziellen Beteiligung angehören, welche im Verhältnis zu etwaigen sonstigen Angehörigen des Zusammenschlusses und deren finanzieller Beteiligung nicht ganz unbedeutend ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 3.2.1988, ZBR 1988 S.348). Dabei ist nicht die rechtliche Grundlage der gewählten Organisationsform oder die Rechtsform des Handelns der Rechtspersönlichkeit maßgebend. Auch ist nicht entscheidend, ob ihr Kapital insgesamt oder überwiegend in öffentlicher Hand liegt oder ob sie öffentliche Aufgaben mit Mitteln des Privatrechts wahrnimmt (vgl. BVerfGE 27,364). Es kommt vielmehr darauf an, ob die Rechtspersönlichkeit und die beteiligten Träger öffentlicher Verwaltung zumindest teilweise einer einheitlichen Finanz- und Wirtschaftshoheit unterliegen, so dass ein Austausch der Mittel, sei es durch Finanzausgleich, Steuern oder Beiträge, sei es durch Subventionen oder andere Zuschüsse, tatsächlich erfolgt oder doch möglich ist (BVerwGE 72,174 (180)).
2. Öffentlicher Dienst i.S. des NBG sind nicht Tätigkeiten im Dienst von
a. Fraktionen des Bundestages, der Landtage und der kommunalen Vertretungskörperschaften,
b. öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und deren Verbänden,
c. Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, auch wenn deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet, soweit nicht ein Verband nach Nr.1.2 vorliegt,
d. zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, auch wenn eine juristische Person oder ein Verband i.S. des §1a durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
3. Im Falle der Beschäftigung bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluss (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, nicht eingetragener Verein) kann davon ausgegangen werden, dass die einzelnen Gesellschafter (Mitglieder) dieses Zusammenschlusses Arbeitgeber sind (Urteil des BAG vom 6.7.1989, Der Betrieb 1989 S.1973). Wenn eine Beamtin oder ein Beamter bei einem nicht rechtsfähigen Zusammenschluss tätig ist, dem Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände angehören (z.B. Gemeinschaftsstelle, Arbeitsgemeinschaft), liegt öffentlicher Dienst daher insoweit vor, als die Beschäftigung auf diese Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihre Verbände entfällt.
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