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§ 26 Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
1. ein nach §22 Abs.3 Satz 2 geeignetes mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
3. die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch einen Ausbildungsgang nach §5 des deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10.September 1971 (Bundesgesetzblatt S.1557) erworben werden.
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann nach Maßgabe des §5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen