Hohe Nachzahlung für Beamte & Ruhestandsbeamte (zu geringe Alimentation)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Landesbesoldung von Berlin für die Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt (Berlin muss bis 
März 2027 eine Neuregelung der Besoldung beschließen, die zun hohen Nachzahlungen führen wird). Auch beim Bund (Beamte & Ruhestandsbeamte) wird es  hohe Nachzahlungen geben (Medienberichten zufolge können alle (!) Beamte zwischen mind. 3.000 und 13.000 Euro,rechnen. Der INFO-SERVICE gibt hierzu eine Broschüre heraus, die unmittelbar nach dem Beschluss des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vorgelegt wird (wahrscheinlich im Quartal.2026 >>>zur (Vor)Bestellung der Broschüre.


Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 252 Erhaltung von Anwartschaften

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 252 Erhaltung von Anwartschaften    

(1) Bei einem Beamten, der am 31. August 1960 und am 1. September 1960 bei einem niedersächsischen Dienstherrn im Dienst gestanden hat, sind die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Hierbei ist die Zeit, in der die Arbeitszeit eines Beamten nach § 87a Abs.1 Nr.1 oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ermäßigt war, nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf 75 vom Hundert nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die in § 37 Abs.2, 3, 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 1974 (Nds.GVBl. S.351) bezeichneten Personen, die nach dem 31. August 1960 zu Beamten ernannt worden sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte in dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsfall eintritt, nach diesem Gesetz keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren hat.         

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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