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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 66 Ausschluss von Amtshandlungen
(1) Der Beamte darf keine Amtshandlung vornehmen, die sich gegen ihn selbst oder einen Angehörigen richten oder die ihm oder einem Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, denen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Weitergehende gesetzliche Vorschriften, nach denen der Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen ist, bleiben unberührt.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 66 Ausschluss von Amtshandlungen
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, der oder dem Dienstvorgesetzten die Sachverhalte zu melden, die ihnen bei der Vornahme von Amtshandlungen Beschränkungen auferlegen.