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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 86 Haftung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem Dritten Schadensersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes, in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 86 Haftung
1. Zuständigkeit
Schadensersatzansprüche gegen die Beamtin oder den Beamten sind von der oder dem hierfür zuständigen Dienstvorgesetzten zu prüfen, in deren oder dessen Bereich der Schaden entstanden ist. Das gilt auch dann, wenn für die Beamtin oder den Beamten im Zeitpunkt der Feststellung des Schadens eine andere Dienstvorgesetzte oder ein anderer Dienstvorgesetzter zuständig ist als bei Eintritt des Schadens. Die abschließende rechtliche Würdigung und Entscheidung über eine Inanspruchnahme der Beamtin oder des Beamten trifft in diesem Fall die oder der neue Dienstvorgesetzte nach Prüfung durch die bisherige Dienstvorgesetzte oder den bisherigen Dienstvorgesetzten. §74 Nds.PersVG ist zu beachten.
Zur Zuständigkeit wird im übrigen auf die Nrn.2.1 und 2.2 zu §95 verwiesen. Um Interessenkollisionen zu vermeiden, sind die obersten Landesbehörden außerdem zuständig für die Leiterinnen oder Leiter derjenigen ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen, die andernfalls die Aufgabe selbst wahrnehmen müssten.
2. Verjährungsfrist
Die nach Absatz 3 für den Beginn der Verjährungsfrist von Regressansprüchen maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von dem Schaden und der Person der oder des Ersatzpflichtigen ist vorhanden, wenn der Dienstherr auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann. Der Dienstherr hat Kenntnis, wenn die Stellen, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Heranziehung der Beamtin oder des Beamten zum Schadensersatz zuständig sind, oder die Stellen, die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und damit auch für die Vorbereitung der Geltendmachung von Regressansprüchen berufen sind, Kenntnis erlangen. Erhält die fachaufsichtführende Organisationseinheit (z.B. Referat/Dezernat) Kenntnis, ist dies im Hinblick auf die Verjährungsfrist ausreichend.
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