Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 7 Fälle und Form der Ernennung

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 7 Fälle und Form der Ernennung

(1) Einer Ernennung bedarf es

1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung),
2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art nach §6 Abs.1 Nrn.1 bis 4,
3. zur ersten Verleihung eines Amtes (Anstellung),
4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1. bei der Einstellung die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhältnis" mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit", „auf Zeit" mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, „auf Probe", „auf Widerruf" oder „als Ehrenbeamter",
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die Worte der Nummer 1, die diese Art bestimmen,
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
Die Aushändigung der Urkunde darf nicht durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt werden.

(3) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Absatz 2 Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor. Der Formfehler ist unschädlich, wenn bei einer Einstellung nur der die Art des Beamtenverhältnisses bestimmende Zusatz (Absatz 2 Satz 2 Nr.1) fehlt, sich aber nachweisen lässt, welche Art des Beamtenverhältnisses die zuständige Stelle begründen wollte; in diesem Falle ist die Urkunde entsprechend zu ergänzen. Lässt sich der Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so gilt der Ernannte als Beamter auf Widerruf  

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 7 Fälle und Form der Ernennung

1. Die Umwandlung eines anderen Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist im Hinblick auf §36 Abs.3 ausgeschlossen. Dagegen ist die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis anderer Art möglich. Wegen der Unzulässigkeit der Umwandlung eines Ehrenbeamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art oder eines solchen Beamtenverhältnisses in ein Ehrenbeamtenverhältnis vgl. §l95 Abs.3.

2.1 Die Ernennungsurkunde ist grundsätzlich durch Übergabe von Person zu Person durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, ggf. durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe, gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Stehen gewichtige Gründe dieser Form der Aushändigung entgegen, kann ausnahmsweise die Ernennungsurkunde der oder dem zu Ernennenden durch die Post mittels eigenhändig zuzustellenden eingeschriebenen Briefes mit Rückschein (§4 VWZG, Abschnitte 4.1.2 bis 4.1.4 der Anlage 2a zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundespost POSTDIENST für den Briefdienst Inhalt, Anlage zu der Vfg. P356/1991, ABl. des BMPT, des Direktoriums der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundespost POSTDIENST 1991 S.1017) oder mit Zustellungsurkunde unter Ausschluss der Ersatzzustellung (§3 VwZG, §§180,195 Abs.2 ZPO) zugestellt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die oder der zu Ernennende ihrer oder seiner Ernennung zustimmt. Bei Übersendung der Ernennungsurkunde mittels Postzustellungsurkunde ist auf dem inneren Umschlag und im Kopf rot unterstrichen zu vermerken: "Keine Ersatzzustellung". Von der Aushändigung einer Ernennungsurkunde an eine bevollmächtigte Person der oder des zu Ernennenden ist abzusehen.

2.2 Beamtinnen und Beamten auf Zeit ist im Falle ihrer Wiederwahl oder bei Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit erneut eine Ernennungsurkunde auszuhändigen.

2.3 Eine Durchschrift der Ernennungsurkunde ist zur Personalakte zu nehmen. Der Tag der Aushändigung ist aktenkundig zu machen.

3.1 Keiner Ernennung bedarf es zur Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung, ohne dass hiermit ein Wechsel der Laufbahngruppe verbunden ist, sowie zur Übertragung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung. Die Mitteilung über die Übertragung des Amtes ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Übertragung wird, wenn nicht in der Mitteilung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam; eine rückwirkende Amtsübertragung ist unzulässig und insoweit unwirksam (vgl. Urteil des BVerwG vom 12.6.1979, ZBR 1979 S.335).

3.2 Die Zustellung erfolgt entweder unmittelbar durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§5 Abs.1 VwZG) oder durch die Post in der in Nr.2.1 Sätze 2 und 3 genannten Form. Der Tag, an dem der Beamtin oder dem Beamten die Mitteilung zugestellt worden ist, ist aktenkundig zu machen.

4. Wegen der Muster und des Wortlauts der Ernennungsurkunden und der Mitteilung über die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung und höherem Endgrundgehalt oder anderer Amtsbezeichnung und gleichem Endgrundgehalt sowie wegen der Mitteilung über die Amtsübertragung im Zusammenhang mit einer Ernennung und über die Einweisung in eine Planstelle vgl. den Gem. RdErl. vom 18.10.1978 (Nds.MBl. S.1968), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. vom 10.11.1992 (Nds.MBl. S.1417).


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