Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 18 Nichtigkeit der Ernennung

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§ 18 Nichtigkeit der Ernennung

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen worden ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn sie dem Ernannten von der sachlich zuständigen Stelle schriftlich bestätigt wird; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Eine Ernennung ist auch nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses oder einer Aufsichtsbehörde ausgesprochen ist. Die Ernennung ist als von Anfang an wirksam anzusehen, wenn die für die Mitwirkung zuständige Stelle ihr nachträglich zustimmt oder der Nichtigkeitsgrund nicht innerhalb von drei Jahren seit der Ernennung dem Dienstvorgesetzten bekannt wird.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

1. nach §9 Abs.1 Nr.1 nicht in das Beamtenverhältnis berufen werden durfte und keine Ausnahme nach §9 Abs.3 zugelassen war oder
2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Sobald der Grund für die Nichtigkeit bekannt wird, ist dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Stelle es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen. Die dem Ernannten gewährten Leistungen können belassen werden.   

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 18 Nichtigkeit der Ernennung

§ 18 gilt analog für die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und gleicher Amtsbezeichnung (§ 14 Abs.1 Satz 2).


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