Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .42 Wirkungen der Entlassung

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§ 42 Wirkungen der Entlassung  

Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die Amts- oder Dienstbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt oder Dienst verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die Erlaubnis erteilt worden ist (§ 89 Abs. 6).         

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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