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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 82 Wohnung
(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsmäßigen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Beamte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen