Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 72 Pflicht zur Nebentätigkeit

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§ 72 Pflicht zur Nebentätigkeit

Der Beamte ist verpflichtet , auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§1a) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. In den Fällen des §1a Satz 2 Nrn.2 bis 4 gilt dies nur, wenn ein dringendes öffentliches Interesse die Nebentätigkeit erfordert. Das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.                    

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 72 Pflicht zur Nebentätigkeit

1.1 Wegen des Begriffs der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst vgl. die VV zu § 1a.

1.2 Der Wahrung von Belangen i.S. des § 72 Satz 2 dient insbesondere eine Nebentätigkeit in Organen von Gesellschaften, Genossenschaften oder Unternehmen anderer Rechtsform, deren Kapital sich ganz oder teilweise in öffentlicher Hand befindet.

2.1 Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf nicht verlangt werden, wenn sie zusammen mit dem Hauptamt die Beamtin oder den Beamten über Gebühr in Anspruch nehmen würde. Hält in einem solchen Falle die oder der Dienstvorgesetzte die Ausübung der Nebentätigkeit für unumgänglich, ist die Beamtin oder der Beamte im Hauptamt zu entlasten.

2.2 Die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit darf ferner nicht verlangt werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.


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