Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 104 Beteiligung der Gewerkschaften

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§ 104 Beteiligung der Gewerkschaften  

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände im Lande sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.                                      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen

 


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