Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

(1) Der Beamte auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er die Altersgrenze erreicht. Er erreicht sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres.

(2) Ein im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehender Lehrer tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in welchem er die Altersgrenze erreicht.

(3) Ein Beamter im einstweiligen Ruhestand befindet sich von dem Zeitpunkt ab, in dem ein Beamter auf Lebenszeit nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand tritt, dauernd im Ruhestand.               

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 51 Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze

1. Über den Eintritt in den Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Die Erteilung der Urkunde ist auf den Eintritt in den Ruhestand ohne Einfluss; der Ruhestand tritt kraft Gesetzes ein.

2. Beamtinnen und Beamte, die am ersten Tage eines Kalendermonats geboren sind, erreichen die Altersgrenze bereits mit Ablauf des letzten Tages des vorhergehenden Monats.

3. Unter den Begriff "Lehrer" (§ 51 Abs. 2) fallen auch die Leiterinnen und Leiter der Schulen.

4. Den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten ist im Fall des § 51 Abs. 3 schriftlich bekanntzugben, von welchem Zeitpunkt an sie sich im dauernden Ruhestand befinden.


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