Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 264 Aufhebung von Vorschriften

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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 264 Aufhebung von Vorschriften    

(1) Soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind, werden aufgehoben:

1. das Deutsche Beamtengesetz vom 26.Januar 1937 (RGBl. I S.39) in der Fassung des Gesetzes vom 14.Mai 1958 (Nds.GVBl. Sb. I S.803),
2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30.Juni 1933 (RGBl. I S.433),
3. das Deutsche Polizeibeamtengesetz vom 24.Juni 1937 (RGBl. I S.653) in der Fassung des Gesetzes vom 14.Mai 1958 (Nds.GVBl. Sb. I S.803),
4. das Gesetz über die besonderen Rechtsverhältnisse der beamteten Lehrer an den wissenschaftlichen Hochschulen vom 9.April 1938 (RGBl. I S.377),
5. die Verordnung über die Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Lande Österreich vom 28.September 1938 (RGBl. I S.1225),
6. die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den sudetendeutschen Gebieten vom 15.Dezember 1938 (RGBl. I S.1810),
7. die Verordnung über die Rechtsverhältnisse der ehemaligen tschechoslowakischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten in den sudetendeutschen Gebieten vom 19.Oktober 1939 (RGBl. I S.2059),
8. die Verordnung über die Anwendung der reichsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts bei den Behörden und Dienststellen des Reichs im Protektorat Böhmen und Mähren vom 7.Dezember 1939 (RGBl. I S.2378),
9. die Verordnung über die Einführung der reichsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts und des Besoldungsrechts in den eingegliederten Ostgebieten vom 24.Dezember 1939 (RGBl. I S.2489),
10. das preußische Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen vom 16.April 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S.89),
11. das schaumburg-lippische Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen vom 22.Mai 1929 (Schaumb.-Lipp. IV. Bd. 30 S.412),
12. das Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz für den Freistaat Oldenburg vom 6.Juli 1929 (Old. GBl. S.247),
13. das braunschweigische Gesetz über die Dienstbezüge der Lehrpersonen an den Berufsschulen vom 5.August 1939 (Braunschw. GVS. S.54),
14. die §§ 4 und 6 bis 8 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16.Mai 1939 (RGBl. I S.917),
15. das Gesetz über die Altersgrenze der Lehrer an öffentlichen Schulen vom 1.November 1950 (Nds.GVBl. Sb. I S.247),
16. das Gesetz über den Eintritt in den Ruhestand und das Ruhegehalt der Polizeivollzugsbeamten vom 8.Juli 1952 in der Fassung vom 30.Juni 1955 (Nds.GVBl. Sb. I S.249),
17. das Gesetz betreffend die Entpflichtung der Hochschullehrer vom 14.Oktober 1953 (Nds.GVBl. Sb. I S.250),
18. § 8 Abs.1 Nr.5 und §36 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes vom 31.März 1947 in der Fassung vom 17.Dezember 1958 (Nds.GVBl. Sb. I S.21),
19. die zur Durch- und Ausführung der in den Nummern 1 bis 18 genannten Gesetze erlassenen sowie die sonstigen auf das Deutsche Beamtengesetz gestützten Vorschriften,
20. das Gesetz über den Treueid der Richter und Beamten vom 30.November 1951 (Nds.GVBl. Sb. I S.247).

(2) - aufgehoben -            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen

 


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