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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit
Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird. Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt ab dauernd im Ruhestand.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 53 Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit
Im Falle des§ 53 Satz 2 ist entsprechend Nr. 4 zu § 51 zu verfahren.