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§ 22a Laufbahnwechsel
(1) Ein Wechsel der Laufbahn ist zulässig, wenn die bisherige Laufbahn der anderen Laufbahn gleichwertig ist (Absatz 2) oder wenn eine gleich zu bewertende Befähigung für die andere Laufbahn erworben worden ist (Absatz 3).
(2) Laufbahnen gelten als einander gleichwertig im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und wenn die Befähigung für diese Laufbahnen eine im wesentlichen gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzt.
(3) Der Beamte kann eine gleich zu bewertende Befähigung für eine andere Laufbahn auch durch Unterweisung oder durch andere geeignete Maßnahmen erwerben, wenn die bisherige Laufbahn und die andere Laufbahn hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung miteinander vergleichbar sind oder wenn die bisherigen Tätigkeiten mit den Anforderungen der anderen Laufbahn vergleichbar sind.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen