Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 89 Amtsbezeichnung

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§ 89 Amtsbezeichnung

(1) Die Landesregierung setzt die Amtsbezeichnung der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. Dienstbezeichnungen werden durch die Laufbahnvorschriften, Berufsbezeichnungen durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen festgesetzt.

(2) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlicherweise für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(3) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der Amtsbezeichnung angesprochen zu werden. Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; er erhält die Amtsbezeichnung des neuen Amtes. Wird einem Beamten ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen (§32 Abs.1, §109 Abs.1), so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(4) Der Ruhestandsbeamte darf die ihm beim Eintritt in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen; Absatz 3 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt an wie das bisherige Amt, so gilt Absatz 3 Satz 4 entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für eine Amtsübertragung im Sinne des §46 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(6) Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde erlauben, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.                           

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 89 Amtsbezeichnung

1. Ändert sich bei aktiven Beamtinnen oder Beamten die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes, ohne dass der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt übertragen wird, so ist ihr oder ihm die neue Amtsbezeichnung schriftlich mitzuteilen. Die Beamtin oder der Beamte ist nur noch befugt, die neue Amtsbezeichnung zu führen.

2.1 Die Erlaubnis zur Weiterführung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" nach §89 Abs.6 ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der entlassenen Beamtin oder des entlassenen Beamten zu erteilen. Eine Erlaubnis kommt nur in Betracht, wenn

1. die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte eine Dienstzeit von in der Regel mindestens zehn Jahren zurückgelegt und sich während dieser Zeit einwandfrei geführt hat und
2. ihr oder ihm nach der Entlassung kein Amt, das einer BesGr. mit mindestens demselben Endgrundgehalt angehört wie das bisherige Amt, übertragen worden ist oder voraussichtlich übertragen werden wird.

2.2 Der Antrag der Beamtin oder des Beamten, die Entscheidung hierüber und die Verfügung nach §89 Abs.6 Satz 2 bedürfen der Schriftform.


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