Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 222 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung

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§ 222 Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung  

Der Polizeivollzugsbeamte ist auf Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit steht, kann dazu nur verpflichtet werden, wenn Übungen, besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassung erfordern.     

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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