Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 85 Dienstvergehen

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§ 85 Dienstvergehen  

(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung des Beamten nachhaltig zu beeinträchtigen.

(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn er

1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder
2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen oder
3. gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt oder
4. einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder
5. seine Verpflichtung nach §57 Satz 3 verletzt oder
6. der Anzeigepflicht und dem Verbot einer Tätigkeit nach §77a nicht nachkommt.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen regelt das Niedersächsische Disziplinargesetz.                            

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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