Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .37 Entlassung durch Verwaltungsakt

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§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt

(1) Der Beamte ist zu entlassen, wenn er

1. sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis abzulegen oder
2. als Beamter auf Probe dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
3. als Beamter auf Widerruf dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet oder
4. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden ist oder
5. ohne Genehmigung seines Dienstherrn seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nimmt.
 
(2) Ein Beamter mit Dienstbezügen ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu entlassen, wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Bundestages oder des Niedersächsischen Landtages ist und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist sein Mandat niederlegt.

(3) Ein Beamter auf Zeit ist zu entlassen, wenn er seiner Verpflichtung gemäß §194 Abs.2, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) Der Beamte kann entlassen werden, wenn er in Fällen des §9 Abs.2 die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert.          

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 37 Zwingende Entlassungsgründe

1. Der Entlassungstatbestand nach §37 Abs.1 Nr.1 ist erfüllt, wenn die Beamtin oder der Beamte sich weigert, den Eid nach §65 Abs.1 zu leisten oder ein Gelöbnis nach §65 Abs.2 oder 3 abzulegen.

In den Fällen des §37 Abs.1 Nrn.2 und 3 ist zur Beurteilung, ob die Beamtin oder der Beamte als dienstunfähig anzusehen ist, ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand beizuziehen; für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit genügt auch das Zeugnis einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes (vgl. §226 Abs.2). In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Ein dem §56 entsprechendes Verfahren findet nicht statt. Über die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ist auf Grund des Untersuchungsergebnisses zu entscheiden. Weigert sich die Beamtin oder der Beamte, sich amtsärztlich oder fachärztlich untersuchen zu lassen, ist Nr.2.2 zu §54 sinngemäß anzuwenden. Wegen des Zeitpunktes der Entlassung vgl. §41 Abs.2,4 und 5.

Die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung einschließlich eines fachärztlichen Gutachtens trägt die Dienststelle; Nr.2.6 zu §8 ist entsprechend anzuwenden.

3. Die Beamtin oder der Beamte ist nach §37 Abs.3 mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Entlassungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten vor diesem Zeitpunkt zuzustellen, weil sie oder er sonst nach Maßgabe des §53 Satz 1 in den Ruhestand treten würde.    


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