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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 224 Ausstattung, Heilfürsorge
(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.
(2) Polizeivollzugbeamten, die
1. seit dem 31.Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder
2. vor dem 1.Januar 2006 von einem anderen Dienstherrn versetzt wurden, seit der Versetzung ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten,
wird Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Elternzeit, Urlaub nach § 105 Satz 1 oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. Auf die Besoldung dieser Beamten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,6 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts angerechnet. § 87c Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 Satz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 87c. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.
(4) Die heilfürsorgeberechtigten Polizeivollzugsbeamten haben ab einem Zeitpunkt, den das für Finanzen zuständige Ministerium öffentlich bekannt macht, eine elektronische Gesundheitskarte nach Maßgabe des § 291a des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu verwenden.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen
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