Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 80c Einstellungsteilzeit

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte) von Niedersachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Niedersachsen geeignet: Themen der Bücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 80c Einstellungsteilzeit  

(1) Bis zum 31.Dezember 2007 können Bewerber in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber berücksichtigen zu können, oder
2. sie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur notwendig ist, damit langfristig die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in den betreffenden Bereichen nicht gefährdet wird.

Sie ist spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, wenn der Beamte dem zustimmt.

(3) Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist so zu bemessen, dass der Beamte in seinem Eingangsamt mindestens die Dienstbezüge erhält, die einem Beamten seiner Stufe in dem vergleichbaren Amt der nächstniedrigeren Laufbahngruppe mit dem gleichen Familienstand in Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.

(4) § 80a Abs.2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.                         

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Niedersachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Landeshauptstadt Hannvover und den schönsten Sehenswürdigkeiten des Landes Niedersahcsen: Heide Park Resort Soltau, Zoo Hannover, Serengeti Park Hodenhagen, Autostadt Wolfsburg, Vogelpark Walsrode, Herrenhäuser Gärten, Wildpark Lüneburger Heide, Gedenkstätte Bergen-Belsen, Schloss Marienburg, Schloss Bückeburg, Maschsee, Lüneburger Heide und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer.  


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024