Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 59 Wiederverwendung aus dem Ruhestand

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§ 59 Wiederverwendung aus dem Ruhestand

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das in § 57 Satz 1 Nr.1 oder 2 bestimmte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in sein früheres Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe im Bereich
desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Bei Beamten auf Probe im Sinne des § 194a gelten die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass auf die Rechtsverhältnisse im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzustellen ist.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 56) möglich.

(4) Wird der Beamte in ein seiner früheren Rechtsstellung voll entsprechendes Beamtenverhältnis berufen, so endet der Ruhestand.

(5) Der Beamte ist verpflichtet, sich auf Verlangen zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn er beabsichtigt, einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu stellen.                   

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 59 Wiederverwendung aus dem Ruhestand

1. Die Nrn. 2,3 und 5 zu § 50 gelten entsprechend.

Wird in einem ärztlichen Gutachten ein Nachuntersuchungszeitpunkt nicht bestimmt, ist spätestens drei Jahre nach Beginn des Ruhestandes der Gesundheitszustand der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten zu überprüfen. Das gilt nicht, wenn nach den Umständen, insbesondere nach Art oder Schwere der gesundheitlichen Schädigung, mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht zu rechnen ist.

Der Antrag der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 59 Abs.2) muss schriftlich gestellt werden und darf nicht an Bedingungen geknüpft sein.

4. Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten ist auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses festzustellen. In besonderen Fällen kann auf Anordnung oder mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten zusätzlich ein fachärztliches Gutachten beigezogen werden. Nr. 2.6 zu § 8 ist entsprechend anzuwenden. 


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