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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 40 Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen werden.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die für seine Laufbahn vorgeschriebene Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes, endet sein Beamtenverhältnis, wenn es durch Rechtsvorschrift bestimmt ist.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
Zu § 40 Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf
Vor der Entlassung wegen eines Dienstvergehens ist ein Verfahren nach § 126 Abs.4 NDO durchzuführen. Rechtliche Einschränkungen bleiben unberührt (z.B. § 9 Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, § 7 Abs. 2 des Eignungsübungsgesetzes, § 10 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung [MuSchV], § 4 Abs. 1 der Erziehungsurlaubsverordnung - Erz-UrlV - des Bundes).