Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 121 Beweiserhebung, Amtshilfe

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§ 121 Beweiserhebung, Amtshilfe  

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beweise erheben. Hierbei sind die für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen sowie Akten vorzulegen, wenn dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.                                                      

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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