Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 194 Beamte auf Zeit

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§ 194 Beamte auf Zeit  

(1) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vor der Ernennung zum Beamten auf Zeit kann der Dienstherr die Ableistung einer Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe fordern.

(2) Läuft die Amtszeit eines Beamten auf Zeit ab, so ist er verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll. Die Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetze über die Verpflichtung zur erneuten Amtsübernahme bleiben unberührt.

(3) Bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, bedarf es zur Begründung des Beamtenverhältnisses keiner Ernennung. Mit Begründung des Beamtenverhältnisses treten die Rechtsfolgen ein, die in gesetzlichen Vorschriften an eine Ernennung geknüpft sind.  

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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