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Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen
§ 101h Personalaktendaten in Dateien
(1) Medizinische und psychologische Befunde von Beamten dürfen von den personalverwaltenden Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden. Dies gilt nicht, wenn die Daten nur vorübergehend gespeichert werden, um den Vorgang zu bearbeiten.
(2) Beurteilungen sowie dienstrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte personenbezogene Daten gewonnen werden.
(3) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
(4) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind aufzuzeichnen und allgemein bekanntzugeben. Die Bekanntgabe umfasst auch die jeweiligen Zwecke der Verarbeitung, die regelmäßigen Empfänger und die Art der Daten, die automatisiert übermittelt werden.
Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:
bisher keine Vorschriften erlassen