Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich geregelt (auch geeigenet für Beschäftigte (Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte) von Niedersachsen)..

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte - Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte von Niedersachsen geeignet: Themen der Bücher sind: Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen 


Zur Übersicht des Landesbeamtengesetzes von Niedersachsen

§ 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem dem Beamten die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bekanntgegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabe folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.               

 

 

 

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

Zu § 48 Beginn des einstweiligen Ruhestandes

1. Über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erhält die Beamtin oder der Beamte eine Urkunde. Sie ist die Verfügung i.S. des §48 Satz2, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte erhält daneben eine besondere Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Letzterenfalls hat die Urkunde nur deklaratorische Bedeutung; sie soll erst ausgehändigt werden, wenn die Verfügung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand Bestandskraft erlangt hat.

2. Wegen der Weitergewährung der Besoldung für den Monat, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt wird, und für die folgenden drei Monate vgl.§ 4 Abs. 1 und 2 BBesG.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Niedersachsen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund um die Landeshauptstadt Hannvover und den schönsten Sehenswürdigkeiten des Landes Niedersahcsen: Heide Park Resort Soltau, Zoo Hannover, Serengeti Park Hodenhagen, Autostadt Wolfsburg, Vogelpark Walsrode, Herrenhäuser Gärten, Wildpark Lüneburger Heide, Gedenkstätte Bergen-Belsen, Schloss Marienburg, Schloss Bückeburg, Maschsee, Lüneburger Heide und dem Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer.  


mehr zu: Niedersächsisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-niedersachsen.de © 2024