Niedersächsisches Beamtengesetz mit Verwaltungsvorschriften: § .45 Gnadenerweis bei Verlust der Beamtenrechte

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§ 45 Gnadenerweis bei Verlust der Beamtenrechte  

(1) Dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 43, 44) das Gnadenrecht zu. Er kann die Ausübung des Gnadenrechts auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird der Verlust der Beamtenrechte im Gnadenwege im vollem Umfange beseitigt, so ist der Begnadigte von diesem Zeitpunkt an so zu stellen, wie wenn das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt wird, das keinen Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (§ 46). Die Zeit von der rechtskräftigen Verurteilung bis zum Gnadenerweis gilt nicht als Dienstzeit.         

Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtengesetz:

bisher keine Vorschriften erlassen


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